Instagram Newsletter Youtube
Kolleg für Chemie

Werkmeisterschule für Berufstätige

Technische Chemie und Umwelttechnik

Werkmeisterschule für Berufstätige

Technische Chemie und Umwelttechnik


Wir helfen, wenn Sie nicht weiterwissen.
Ausbildung
Abschluss

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:

  1. Einer schriftlichen Abschlussarbeit, die einer Diplomarbeit im HTL-Bereich entspricht. Diese muss außerhalb der Unterrichtszeit in Zusammenarbeit mit einer Firma/Institution durchgeführt werden.
  2. Einer mündlichen Schwerpunktsprüfung, bestehend aus:
    • einer Prüfungsfrage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der fachspezifischen Themenstellung der Abschlussarbeit steht (das zur Abschlussarbeit passende Fach wird zugeteilt)
    • einer weiteren Prüfungsfrage aus dem zugeteilten Fachgebiet

Nach Absolvierung der Abschlussprüfung erhalten Sie ein staatlich anerkanntes Abschlusszeugnis und einen Werkmeisterbrief.

Der positive Abschluss der WerkmeisterInnenschule

  • ersetzt die Fachbereichsprüfung für die Berufsreifeprüfung
  • ersetzt die AusbildnerInnenprüfung (Berechtigung zur Lehrlingsausbildung, BGBl 262,1998)
  • ist eines der drei Module für die/den IndustrietechnikerIn (http://www.karrierekick.at/stmk/)
  • berechtigt zur Aufnahme an pädagogischen Hochschulen (Berufspädagogik; BGBL I Nr.30/2006)

Ingenieursgesetz 2017

Der Entwurf des neuen Ingenieurgesetzes ist in der letzten Parlamentssitzung positiv beurteilt worden und wird frühestens am 1. Mai 2017 in Kraft treten.

Infos dazu unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00213/index.shtml (28.11.2016)

Es ist eine Aufwertung des Ingenieurtitels, aber beinhaltet auch eine genaue Prüfung des beruflichen Aufgabenfeldes. Details über prüfende Stellen bzw. Antragsformulare gibt es noch nicht.

Hier nur einige Ausschnitte, die für Chemie-Ingenieure/innen und Werkmeister/innen relevant sind:

E n t w u r f

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“

(Ingenieurgesetz 2017 – IngG2017 )

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR

Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß §2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß §§5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

§ 2.

Personen, die die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen, können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§5 oder 6 absolvieren:

1a) Ablegung einer Reife -und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen vergleichbaren inländischen höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und

b) Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden, oder

2a) Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z1 lit.a entspricht, und

b) Absolvierung einer anschließenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z1 lit. b oder

3a) Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vergleichbaren fachbezogenen Qualifikation und

b) eine mindestens sechsjährige fachbezogene Praxistätigkeit gemäß Z1 lit.b

Links:

Kurzbeschreibung der Kompetenzen des NQR 6:

http://www.bildungssystem.at/nationaler-qualifikationsrahmen/ (28.11.2016)

Das gesamte NQR Handbuch ist zu finden unter

https://www.qualifikationsregister.at/res/file/HandbuchNQR_Einzelseiten.pdf (28.11.2016)

Werkmeister/innen:

Personen, die eine Meister-, Befähigungs- oder Werkmeisterprüfung abgelegt haben, können um eine Zertifizierung nach dem IngG 2017 ansuchen (§2,3).

Die Qualifikationsbezeichnung Ing. setzt sich aus höherer Fachtheorie, höherer Allgemeinbildung und dem Nachweis berufspraktischer Handlungskompetenz im Fachbereich zusammen. Den inhaltlichen Kern bilden dabei die Bereiche „Planung und Entwicklung“. Voraussetzung ist daher eine technische Qualifikation, die einer HTL Fachrichtung inhaltlich entspricht (=Werkmeisterschule), sowie der Nachweis höherer Allgemeinbildung (z.B. Berufsreifeprüfung, sonstige Matura). Die ingenieurmäßige Praxis beträgt bei (zur HTL Matura) alternativen Qualifikationen sechs Jahre. Nach einer kommissionellen Prüfung wird dieser dann zuerkannt.

Erst mit dem Ingenieurstitel ist man dann im NQR 6 ! (Vorher NQR 5)